Am 1. April 2003 wurde das deutsche Waffengesetzt (WaffRNeuRegG) grundlegend überarbeitet, dabei haben sich auch die Vorschriften zur Unterbringung von Waffen und Munition verändert.
Bei der Waffenverwahrung gilt grundsätzlich:
„Waffen sind so aufzubewahren, dass sie von anderen nicht entwendet oder missbraucht werden können.“ (§ 36 WaffG, §§ 13 und 14 AWaffV).
Für den „Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ist der Waffenbesitz in Deutschland stark reguliert. Um eine Waffe besitzen zu dürfen, ist der Besetz eines Waffenscheins die Grundlage für die Erlaubnis der Lagerung der Waffen. Die personengebundene gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt dabei zum Besitz von bis zu zehn Waffen.
Waffen müssen in einem Tresor mit Zertifizierung nach EN1143-1 gelagert werden. Waffenschränke mit einer Sicherheitsstufe 1 berechtigen für das Lagern von unbeschränkt vielen Waffen. Für Waffentresore mit einer Sicherheitsstufe 0 gibt es Einschränkungen für das Lagern von Kurzwaffen. Munition darf in jedem Schrank unbegrenzt und zusätzlich zu Waffen gelagert werden.
Im Juli 2017 wurde das Waffengesetz angepasst. Die 2. WaffRÄndG soll vor allem der Internationalisierung des Waffengesetzes dienen. Nationale Vorschriften wurden an das internationale Recht angepasst. So wurden auch die Regularien für die Aufbewahrung von Waffen geändert. Bis zu der Änderung waren noch Waffenschränke mit einer Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 zulässig. Nach der Änderung gelten nur noch Waffenschränke mit einer Sicherheitsstufe nach EN 1143-1 als rechtskonform. Die Änderung lassen sich auf zwei Hauptargumente zurückführen:
Für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Waffenbesitz in Deutschland ist stark reguliert. Um eine Waffe besitzen zu dürfen ist ein Waffenschein unumgänglich. Mit einer gelben Waffenbesitzkarte ist man für den Besitz von 10 Waffen berechtigt.
Für das erlangen eines Waffenscheines muss eine Person folgende Merkmale aufweisen: